Fischereipachtvertrag – Hinterlegung und Prüfung 

Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht zur Ausübung der Fischerei verpachtet. Der Verpächter muss den Vertrag binnen acht Tagen nach Abschluss der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen.

  • Fischereipachtverträge müssen für mindestens 10 Jahre abgeschlossen werden und die Anzahl der Pächter darf drei Personen nicht überschreiten.
  • Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verpächters erhält der Pächter die Berechtigung, Erlaubnisscheine für den Fischfang im betreffenden Gewässer auszustellen. Dies kann sich der Verpächter jedoch vorbehalten.
  • Pächter darf nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. Pachtet eine juristische Person, so muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein.
  • Verpächter kann nur sein, wer in eigener Person fischereiberechtigt ist.
  • Der Pachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen und von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden. Ein Fischereipachtvertrag, der diesen Formvorschriften nicht entspricht, ist nichtig.
  • Die fischereifachliche Beurteilung unterliegt der Fachberatungsstelle des Bezirks.
  • Der Fischereipachtvertrag wird bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eingereicht.
  • Die fischereifachliche Beurteilung des Bezirks wird von der Kreisverwaltungsbehörde eingeholt.
  • Es erfolgt die Mitteilung des Landratsamtes an den Antragsteller

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