Diese Bescheinigung wird seit Anfang 2001 anstatt des zuvor benötigten Lebensmittelzeugnisses nach § 18 Bundes-Seuchengesetz ausgestellt. Wer bis Ende 2000 ein Lebensmittelzeugnis nach § 18 des früheren Bundes-Seuchengesetzes erhalten hat, benötigt die Bescheinigung nach § 43 IFSG nicht zusätzlich. In diesem Fall reicht das vorhandene Zeugnis.
Die Bescheinigung muss vor der erstmaligen Aufnahme einer der unten genannten Tätigkeiten vorliegen und darf dabei nicht älter als drei Monate sein. Die Bescheinigung erhält, wer schriftlich und mündlich über die Gesundheitsbestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für den Umgang mit Lebensmitteln nach § 42 IfSG belehrt wurde und bei dem sich keine Hinderungsgründe gegen die Ausübung unten genannter Tätigkeiten ergeben haben.
Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafe´s oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
Gewerbsmäßig im Sinne des § 43 IfSG ist eine Tätigkeit nicht nur dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes oder zu gewerblichen Zwecken durchgeführt wird, sondern auch wenn sie auf eigene Rechnung, Gefahr und Verantwortung, regelmäßig – also dauerhaft oder auch einmalig mit Wiederholungsabsicht – ausgeübt wird. Auch eingetragene Vereine und dessen Mitglieder, die geplante regelmäßige Veranstaltungen durchführen, die zudem zum Erreichen eines breiten Publikums öffentlich beworben werden, der Besucherkreis damit nicht einzugrenzen ist und hierbei auch eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, handeln gewerbsmäßig. Ebenso kann es sich um unentgeltliche Tätigkeiten handeln, die dennoch im Rahmen der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr durchgeführt werden, z. B. unentgeltliche Speisenausgabe in einem Gewerbebetrieb oder einer Vereinsgaststätte.
Nicht gewerbsmäßig tätig sind hingegen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Schul- und Kindergartenfesten, Straßenfesten, Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen. Für diese wird es als ausreichend gesehen, anhand des entsprechenden Merkblattes über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln, aber auch die zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Verantwortung eines Jeden, der Lebensmittel in Verkehr bringt, zu unterrichten.
Ebenso besteht die Belehrungspflicht nach § 43 IfSG z. B. für Schüler, welche Betriebspraktika in entsprechenden gewerblichen Betrieben absolvieren.
Eine abschließende Auflistung aller Möglichkeiten kann hier nicht erfolgen. In Zweifelsfällen sollten Sie sich an das Gesundheitsamt wenden.
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